AGB

1.0           Geltungsbereich, Allgemeines

1.1        Unsere vorliegenden Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen, Montage- und Reparaturleistungen („Bedingungen“) gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunden“). Diese Bedingungen gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch für jeden künftigen Kauf-, Werklieferungs- und Werkvertrag („Vertrag“) mit unserem Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf diese hinweisen müssten.

1.2        Sämtliche Lieferungen, Werkleistungen einschließlich Montage- und Reparaturleistungen sowie sonstige Leistungen einschließlich Nebenleistungen unter einem Vertrag („Lieferungen“) erfolgen auf Basis dieser Bedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir Lieferungen vorbehaltlos erbringen oder wir Zahlungen des Kunden entgegennehmen.

1.3        Soweit in diesen Bedingungen auf ein Schriftformerfordernis abgestellt wird, ist Textform im Sinne von § 126 b BGB zur Wahrung der Schriftform ausreichend.

1.4        Für die Auslegung von Handelsklauseln gelten die Incoterms in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.

2.0            Vertragsschluss

2.1        Unsere Vertragsangebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Die im Internet, in Prospekten, Katalogen, Preislisten, Anzeigen und anderem Werbematerial enthaltenen Maß-, Gewichts-, Ausrüstungs- und Leistungsangaben dienen der allgemeinen Information und der Veranlassung von Vertragsverhandlungen zum Abschluss eines Vertrages mit dem Kunden. Druckfehler, Änderungen und Irrtümer bleiben vorbehalten.

2.2        Wir behalten uns vor, mit dem Kunden eine Vereinbarung zu schließen, wonach unsere Angebote und Entwurfsarbeiten kostenpflichtig sind.

2.3        Ein Vertragsangebot des Kunden können wir innerhalb von zwei (2) Wochen nach seiner Abgabe annehmen. Bis zum Ablauf dieses Zeitraums ist der Kunde an sein Vertragsangebot gebunden. Unser Schweigen begründet kein Vertrauen auf einen Vertragsschluss. Der Vertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Geht unsere Auftragsbestätigung verspätet beim Kunden ein, wird uns dieser unverzüglich hierüber informieren. Im Übrigen kommt ein Vertrag zustande, wenn wir die Lieferungen vorbehaltlos ausführen.

  • Soweit ein Bestätigungsschreiben des Kunden von unserer Auftragsbestätigung abweicht, wird der Kunde die Abweichungen als solche besonders hervorheben; solche Abweichungen werden nur Inhalt des Vertrages, soweit wir diesen schriftlich zustimmen.
    • Wir behalten uns Konstruktionsänderungen in Form von technischen Verbesserungen am Liefergegenstand vor, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.

3.0            Preise und Zahlungsbedingungen

3.1        Für Lieferungen unter einem Kauf- oder Werklieferungsvertrag gilt:

3.1.1     Unsere Preise gelten als Nettopreise „ab Werk“ (EXW), soweit nichts anderes vereinbart. Kosten für Verpackung, Fracht, Zoll, Einfuhr und sonstige Nebenabgaben sowie die jeweils gültige Umsatzsteuer trägt der Kunde zusätzlich.

3.1.2     Sofern nicht abweichend vereinbart, sind Zahlungen unter einem Vertrag nach acht Tagen (ohne Abzug) fällig.

3.2        Für Lieferungen unter einem Werkvertrag gilt:

3.2.1     Handelt es sich bei den Lieferungen um Werkleistungen, etwa Montage- und Reparaturleistungen unter einem Vertrag („Werkleistungen“) erfolgt eine Vergütung nach Stundenaufwand gemäß den im Vertrag vereinbarten Stundensätzen, soweit kein Pauschalfestpreis mit dem Kunden vereinbart wird.

3.2.2     In einem Pauschalfestpreis für Montageleistungen nicht enthalten sind Wartezeiten, Verzögerungen und zusätzliche Anfahrten, die wir nicht zu vertreten haben, sowie von den ursprünglichen Werkleistungen abweichende oder zusätzliche Leistungen.

3.2.3     Die vereinbarte Vergütung versteht sich netto. Die jeweils gültige Umsatzsteuer trägt der Kunde zusätzlich.

3.2.4     Die Vergütung ist spätestens nach Abnahme der Werkleistungen zur Zahlung fällig. Wir sind jedoch berechtigt, für bereits erbrachte Teilleistungen eine angemessene Abschlagszahlung vom Kunden zu verlangen.

3.3        Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung des Kunden ist der Tag der Gutschrift des Zahlungsbetrages auf unserem Konto maßgeblich. Als Zahlungsmittel akzeptieren wir Banküberweisung.

3.4        Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Weitergehende Ansprüche und Rechte von uns aufgrund des Zahlungsverzuges des Kunden bleiben unberührt.

3.5        Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden infrage stellen und tritt dadurch eine erhebliche Gefährdung unseres Zahlungsanspruches ein, können wir die Lieferungen unter einem Vertrag bis zur Bewirkung der Gegenleistung durch den Kunden verweigern oder die Stellung einer angemessenen Sicherheit verlangen. Wir können dem Kunden eine angemessene Frist setzen, binnen derer er die Gegenleistung zu bewirken oder er die Sicherheit zu stellen hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.6        Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind oder der Gegenanspruch in einem synallagmatischen Verhältnis zu unserem Anspruch steht.

4.0           Lieferbedingungen und Liefertermine

4.1        Wir sind zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen berechtigt, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

4.2        Liefer- und Leistungstermine („Liefertermine“) sind nur verbindlich, wenn sie mit dem Kunden schriftlich vereinbart worden sind.

4.3        Bei Lieferungen unter einem Kauf- oder Werklieferungsvertrag gelten zusätzlich folgende Regelungen:

4.3.1     Die Lieferung erfolgt „ab Werk“ (EXW), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die zu liefernde Ware („Liefergegenstand“) ist unversichert zu versenden. Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird der Liefergegenstand von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

4.3.2     Soweit im Vertrag nicht abweichend vereinbart, ist für die Einhaltung der Liefertermine der Zeitpunkt unserer Mitteilung an den Kunden, dass der Liefergegenstand zur Abholung bereitsteht, maßgebend, auch wenn der Liefergegenstand ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgeholt werden kann.

4.3.3     Die Einhaltung eines Liefertermins steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten.

4.3.4     Kommt der Kunde in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auf Gefahr und Kosten des Kunden bei uns oder bei einem Dritten zu verwahren.

4.4        Bei Werkleistungen sind die Liefertermine eingehalten, wenn die Leistungen bis zur Abnahme durch den Kunden erbracht worden sind.

4.5        Die Einhaltung der Liefertermine setzt die Klärung aller technischen Fragen, das Vorliegen erforderlicher Genehmigungen und Unterlagen sowie die rechtzeitige Erfüllung etwaiger Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten des Kunden voraus.

4.6        Verzögert sich die Ausführung der Lieferungen durch den Kunden dadurch, dass dieser Mitwirkungspflichten, Obliegenheiten sowie sonstige Pflichten unter dem Vertrag schuldhaft nicht erfüllt, sind wir berechtigt, vom Kunden eine Zahlung in Höhe von 0,1 % des Nettoauftragswertes pro Tag, maximal jedoch 5 % des Nettoauftragswertes insgesamt, als Vertragsstrafe zu verlangen. Unser Recht, unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiteren Schadensersatz zu fordern, bleibt unberührt. Bereits gezahlte Vertragsstrafen sind auf einen etwaigen Schadensersatz jedoch anzurechnen.

4.7        Bei höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen sowie sonstigen unvorhersehbaren, unvermeidbaren oder außergewöhnlichen Ereignissen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, verlängern sich vereinbarte Liefertermine um die Dauer des jeweiligen Ereignisses. Dauert das Ereignis länger als drei (3) Monate an, haben wir sowie der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

5.0        Verzögerung

5.1        Sind wir mit Lieferungen in Verzug, sind Schadensersatzansprüche des Kunden neben der Leistung aus oder im Zusammenhang mit dem Verzug gegen uns für jede volle Woche des Verzuges auf 1 % des Nettoauftragswertes beschränkt, jedoch auf insgesamt höchstens 5 % des Nettoauftragswertes. Diese Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unsererseits.

5.2        Der Kunde kann wegen Verzögerung der Lieferungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen nur vom Vertrag zurücktreten, soweit wir die Verzögerung der Lieferungen zu vertreten haben. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt. Der Kunde hat auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferungen vom Vertrag zurücktritt oder weiter auf Lieferung besteht.

6.0           Gefahrübergang

6.1        Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht bei Lieferungen unter einem Kauf- oder Werklieferungsvertrag auf den Kunden über, sobald wir den Liefergegenstand am vereinbarten Lieferort zur Abholung bereitgestellt und den Kunden gemäß Ziffer 4.3.2 benachrichtigt haben, spätestens jedoch mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Kunden. Dies gilt auch für Teillieferungen.

6.2.       Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht bei Werkleistungen auf den Kunden über, sobald sich die Werkleistungen in der Sachherrschaft des Kunden befinden, spätestens jedoch mit Abnahme.

6.3        Im Übrigen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bei Lieferungen unter einem Vertrag auf den Kunden über, sobald der Kunde sich im Annahmeverzug befindet oder, wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung oder Übernahme der Lieferungen im eigenen Betrieb oder ein vertraglich vereinbarter Probebetrieb von Lieferungen aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird. Die Lieferungen können entsprechend den Wünschen des Kunden und auf seine Kosten von uns versichert werden.

7.0           Werkleistungen und Abnahme

7.1        Der Kunde ist verpflichtet, an dem Ort, an dem die Werkleistungen erbracht werden sollen („Arbeitsstelle“), alle für die Sicherheit unseres Personals und unserer Ausstattung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Er hat uns über besondere Gefahren und Risiken zu informieren.

7.2        Soweit nicht abweichend vereinbart, hat der Kunde auf der Arbeitsstelle insbesondere zu stellen:

  • die zur Durchführung der Werkleistungen erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Hebezeuge und andere Vorrichtungen und Schmiermittel;
  • Energie und Wasser an der Arbeitsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung gemäß unseren jeweiligen Installationshinweisen;
  • bei der Arbeitsstelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen.

7.3        Vor Beginn der Werkleistungen müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände auf der Arbeitsstelle befinden und alle erforderlichen Vorarbeiten durchgeführt sein, u. a. müssen Anfuhrwege und die Arbeitsstelle geebnet und geräumt sein.

7.4        Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die Werkleistungen rechtzeitig begonnen werden können. Verzögern sich die Werkleistungen durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Kunde die Kosten für zusätzlich erforderliche Aufwendungen, etwa für Reisen und Wartezeit, zu tragen.

7.5        Wenn eine Abnahme nach dem Gesetz erforderlich oder vertraglich vereinbart ist, muss sie unverzüglich nach Erbringung der Werkleistungen bzw. nach Meldung der Fertigstellung der Werkleistungen, auch bei teilweiser Erbringung bzw. Fertigstellung, erfolgen. Die Kosten der Abnahme trägt der Kunde. Sind besondere Leistungsmerkmale vereinbart und verlangen wir eine Abnahme, so hat der Kunde eine solche innerhalb von zwei (2) Wochen vorzunehmen. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt die Abnahme nach unserer schriftlichen Aufforderung zur Abnahme und nach Ablauf einer angemessenen Frist als erfolgt, sofern wir auf diese Folge besonders hingewiesen haben. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel zu verweigern.

8.0           Eigentumsvorbehalt

8.1        Die Gegenstände der Lieferungen (z.B. Liefergegenstände, Ersatzteile im Zusammenhang mit der Durchführung von Werkleistungen) unter einem Vertrag („Vorbehaltsware“) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche.

8.2        Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Notwendige Wartungs- und Inspektionsarbeiten an der Vorbehaltsware führt der Kunde auf seine Kosten und eigene Gefahr aus.

8.3        Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Einen Besitzwechsel der Vorbehaltsware sowie den eigenen Geschäftssitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

8.4        Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Falle einer Pfändung oder Beschlagnahme sowie sonstige Verfügungen Dritter in Bezug auf die Vorbehaltsware unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde hat uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte in Bezug auf die Vorbehaltsware erforderlich sind.

8.5        Der Kunde hat die Vorbehaltsware für die Zeit nach dem Gefahrübergang auf seine Kosten gegen Einbruchsdiebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasserschäden zum Neuwert zu versichern. Der Kunde ist ferner verpflichtet, die Gefahr des Untergangs, des Verlustes und der Beschädigung der Vorbehaltsware auf dem Transportweg zu versichern. Etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen hat uns der Kunde sämtliche die Vorbehaltsware betreffenden Schadensunterlagen, insbesondere Schadensgutachten, zur Verfügung zu stellen, uns bestehende Versicherungen bekannt zu geben und uns nach unserer Wahl entweder den Versicherungsschein oder aber einen vom Versicherer für unsere Vorbehaltswaren ausgestellten Sicherungsschein zur Verfügung zu stellen.

8.6        Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Der Kunde tritt uns bereits jetzt sicherungshalber alle aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, die ihm durch eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen, ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit einer anderen Ware, die uns nicht gehört, weiterveräußert, so gilt die Forderung des Kunden gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Preises bezüglich der Vorbehaltsware als abgetreten. Der Kunde bleibt nach Abtretung der jeweiligen Forderung zur Einziehung dieser Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Befugnis zur Weiterveräußerung sowie die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und die Forderung in diesem Fall selbst einzuziehen, sofern der Kunde in Zahlungsverzug gerät oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Im Falle des Widerrufs der Einziehungsermächtigung ist der Kunde auf unser Verlangen verpflichtet, uns alle für die Einziehung der Forderungen erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.

8.7        Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung („Verarbeitung“) von Vorbehaltsware erfolgt durch den Kunden stets unentgeltlich für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen durch den Kunden, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verbundenen / vermischten Sachen zu. In diesem Fall verwahrt der Kunde das Miteigentum unentgeltlich für uns. Für die durch die Verarbeitung entstehenden Sachen, an denen wir Voll- bzw. Miteigentum erwerben, gelten im Übrigen die Regelungen für Vorbehaltswaren in diesen Bedingungen sinngemäß.

8.8        Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten (Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen und/oder Forderungen) freizugeben, soweit ihr Schätzwert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Sicherheiten liegt bei uns.

8.9        An den von uns überlassenen Abbildungen, Formen, Schablonen, Mustern, Designs und Designvorschlägen, Modellen, Profilen, Zeichnungen, Normenblättern, Druckvorlagen, Lehren, Know-how, Kalkulationen, Werkunterlagen und sonstigen Dokumenten und Unterlagen („Unterlagen“) behalten wir uns sämtliche Eigentums- und gewerbliche Schutzrechte wie Patent-, Marken-, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte sowie Urheberrechte vor. Hierunter fallen insbesondere auch Informationen über Herstellungsverfahren, Rezepturen und Anlagenkonfigurationen. Unterlagen dürfen durch den Kunden ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nur zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet werden. Dasselbe gilt für nach den Unterlagen hergestellte Gegenstände.

9.0        Mängel

9.1        Wir sind verpflichtet, Lieferungen frei von Sach- und Rechtsmängeln („Mängel“) zu erbringen. Im Fall eines Mangels kann der Kunde Nacherfüllung verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung. Die Nacherfüllung durch uns erfolgt grundsätzlich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Ein Anerkenntnis mit der Folge eines Neubeginns der Verjährungsfrist liegt nur vor, wenn wir dies gegenüber dem Kunden ausdrücklich erklärt haben.

9.2        Ein Selbstvornahmerecht bei Werkleistungen steht dem Kunden nur zu, wenn wir den Mangel zu vertreten haben.

9.3        Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde hat uns auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen eines Mangels vom Vertrag zurücktritt oder weiter auf die Lieferungen besteht.

9.4        Eine Mängelanzeige des Kunden bedarf der Schriftform.

9.5        Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nicht, soweit der Kunde mit dem Endverbraucher über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat.

9.6        Mängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; für Rechte wegen eines Mangels gilt eine entsprechende Ausschlussfrist. Abweichend davon gilt die gesetzliche Verjährungsfrist a) in Bezug auf sämtliche Ansprüche und Rechte des Kunden im Fall von § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 438 Abs. 1 Nr. 2 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB oder einem arglistigen Verschweigen des Mangels sowie b) im Fall von Schadensersatzansprüchen bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie grob fahrlässig oder vorsätzlich begangenen Pflichtverletzungen.

9.7        Abgesehen von den in dieser Ziffer 9 genannten Ansprüchen und Rechten stehen dem Kunden, mit Ausnahme von Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen, keine weiteren Ansprüche und Rechte wegen Mängeln zu. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche können nach Maßgabe der Regelungen unter Ziffer 10 geltend gemacht werden.

10.0         Schadensersatz und Aufwendungsersatz

10.1      Wir haften gegenüber dem Kunden nicht auf Schadens- und Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (Vertrag, unerlaubte Handlung, Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, Freistellung etc.).

10.2      Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

10.3      Unsere Haftung wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, soweit wir nicht aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften.

10.4      Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Ziffern ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die entsprechende persönliche Haftung unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, Vertreter oder Mitarbeiter. Für unsere Haftung aufgrund der Verzögerung der Lieferungen gilt vorrangig Ziffer 5.1.

11.0         Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

12.0         Exportkontrollvorbehalt

Die Erfüllung eines Vertrages mit dem Kunden steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

13.0      Vertraulichkeit

13.1      Der Kunde ist verpflichtet, Know-how, Betriebsgeheimnisse sowie sonstige Informationen, die er im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages von uns erhält („Informationen“) vertraulich zu behandeln. Insbesondere ist der Kunde, welcher Informationen erhält, ohne unsere vorherige Zustimmung nicht befugt, diese Informationen an Dritte weiterzugeben oder Dritten zugänglich zu machen. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mitarbeiter sowie sonstige Personen, die Zugang zu den Informationen erhalten, in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit zu verpflichten.

13.2      Von der Verpflichtung in Ziffer 13.1 ausgenommen sind Informationen, die a) dem Kunden bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden; b) bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht; c) aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen.

14.0      Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

14.1      Erfüllungsort für sämtliche Pflichten aus diesen Bedingungen oder dem Vertrag einschließlich der Nacherfüllung ist unser Sitz in Duisburg, soweit sich aus diesen Bedingungen oder dem Vertrag nichts Abweichendes ergibt.

14.2      Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den Bedingungen oder dem Vertrag ist Duisburg; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder an einem sonstigen zuständigen Gericht zu verklagen. Dies gilt nicht, soweit nach dem Gesetz ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist.

14.3      Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG).

15.0         Schlussbestimmungen

15.1      Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden zu diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer vertraglichen Regelung zwischen uns und dem Kunden.

15.2      Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen oder sonstiger Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen in diesen Bedingungen oder sonstigen Vereinbarungen hiervon unberührt.